Asbest-Sack

Asbesthaltige Baustoffe

Asbesthaltige Baustoffe wie Wellasbestplatten und Kunstschieferplatten mit der Abfallschlüsselnummer 170605* zählen seit Inkrafttreten der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) am 01.02.2002 zu den gefährlichen Abfällen. Diese Abfälle sind somit andienungspflichtig an die SAM – Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.

Hinweise für Privatpersonen:
Sanierungsarbeiten und andere Arbeiten an Asbestzementdächern oder Fassaden dürfen nur von Fachfirmen (z.B. Dachdeckerfachbetriebe) mit dem Sachkundenachweis TRGS 519 (TRGS = Technische Regel Gefahrstoffe) durchgeführt werden.

Hinweise für Gewerbetreibende und Handwerksbetriebe:
Bei der Entsorgung der asbesthaltigen Baustoffe ist die Nachweisverordnung – NachwV vom 20.10.2006 zu beachten.

Die Nachweisverordnung ermöglicht, dass Gewerbebetriebe, bei denen weniger als 2 Tonnen in Summe an gefährlichen Abfällen pro Jahr anfallen, diese selbst zu einer Entsorgungsanlage (Wertstoffhof) transportieren können.

Dies bedeutet, dass zum Beispiel ein Gewerbebetrieb, bei dem 1,2 Tonnen asbesthaltiger Baustoffe (ASN 170605*) und 0,5 Tonnen Holz A IV (ASN 170204*) pro Jahr anfallen, diese Menge zu einer Entsorgungsanlage (Wertstoffhof) liefern darf (Merkblatt 6 der SAM „Nachweisführung bei Selbstanlieferung von gefährlichen Abfällen durch Gewerbetreibende“).

Der Gewerbebetrieb erhält dann von der Entsorgungsanlage einen Übernahmeschein als Nachweis der Entsorgung, der 3 Jahre im eigenen Register aufbewahrt werden muss (Merkblatt 11 der SAM „Registerpflichten nach der Nachweisverordnung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle“).

Eine sinnvolle Alternative für Gewerbebetriebe ist die Möglichkeit, gefährliche Abfälle bis zu einer Jahresmenge von 20 Tonnen über einen Sammelentsorgungsnachweis eines zertifizierten Entsorgungsfachbetriebes zu entsorgen (Abholung an der Baustelle oder Sammelcontainer auf dem Betriebsgelände des Gewerbebetriebes). Der Gewerbebetrieb erhält bei Abholung vom zertifizierten Sammelentsorger einen Übernahmeschein und muss somit nicht am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) teilnehmen.

Bei Mengen über 20 Tonnen pro Jahr muss ein Einzelentsorgungsnachweis (EN) bei der SAM gestellt werden und die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren ist damit verpflichtend (Allgemeinverfügung der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) zur Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen aus Bau- und Handwerkstätigkeit vom 11.02.2015).

Anlieferung am BWH Nauroth:
Eine Anlieferung der Abfallschlüsselnummer 170605* asbesthaltige Baustoffe ist am BWH Nauroth nur in geringen Mengen und unter Einhaltung der Nachweisverordnung möglich. Die Abfälle müssen in dafür zugelassenen Big-Bags verpackt sein und sind vorher schriftlich mit einer entsprechenden Annahmeerklärung anzumelden.
Big-Bags für Asbestabfälle erhalten Sie im Dachdeckereinkauf oder am BWH Nauroth.

Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Landkreis Altenkirchen mit Annahmemöglichkeit von asbesthaltigen Baustoffen:

Fa. Bellersheim Abfallwirtschaft GmbH
Rheinstraße 47
57638 Neitersen
Tel.: 02681 802-830 (unbedingt vor Anlieferung anrufen)

Fa. REMONDIS Mittelrhein GmbH
Graf-Zeppelin- Straße 9-11
57610 Altenkirchen
Tel.: 02681 9540-0 (unbedingt vor Anlieferung anrufen)

Für weitere Fragen steht Ihnen unsere Abfallberatung unter der Tel. 02681 81-3070 gerne zur Verfügung.

Ausführliche Informationen über das elektronische Nachweisverfahren finden Sie auf der Internetseite der SAM (www.sam-rlp.de) und  dann dem Register „Aufgaben“ folgen.


Ablauf Annahme von gefährlichen Abfällen am BWH Nauroth

Merkblatt- Asbesthaltige Baustoffe

Annahmeerklärung - Asbesthaltige Baustoffe

Rechtsgrundlagen:

  • Nachweisverordnung – NachwV vom 20.10.2006.
  • LAGA – Merkblatt M23: Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle.
  • Merkblatt 6 der SAM: Nachweisführung bei Selbstanlieferung von gefährlichen Abfällen durch Gewerbetreibende.
  • Allgemeinverfügung der Sonderabfall- Management- Gesellschaft Rheinland- Pfalz mbH (SAM) zur Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen aus Bau- und Handwerkertätigkeit vom 11.02.2015.
  • Merkblatt 11 der SAM: Registerpflichten nach der Nachweisverordnung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle.
  • Information der Handwerkskammer Koblenz: Erleichterung bei Entsorgung von Baustellenabfällen.
  • Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV) – Häufige Fragen.
  • TRGS 519