Asbest-Sack

Asbestentsorgung

Entsorgung asbesthaltiger Baustoffe

Asbesthaltige Baustoffe wie Wellasbestplatten und Kunstschieferplatten mit der Abfallschlüsselnummer 170605* zählen seit Inkrafttreten der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) am 01.02.2002 zu den gefährlichen Abfällen. Diese Abfälle sind andienungspflichtig an die SAM – Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH

Hinweise für Privatpersonen:
Sanierungsarbeiten und andere Arbeiten an Asbestzementdächern oder Fassaden dürfen nur von Fachfirmen (z.B. Dachdeckerfachbetriebe) mit dem Sachkundenachweis TRGS 519 (Technische Regel Gefahrstoffe) durchgeführt werden.

Hinweise für Gewerbetreibende und Handwerksbetriebe:
Bei der Entsorgung der asbesthaltigen Baustoffe ist die Nachweisverordnung – NachwV vom 20.10.2006 zu beachten.

Diese Nachweisverordnung schreibt vor, dass nur Dachdeckerbetriebe, bei denen weniger als 2 Tonnen gesamt an gefährlichem Abfall pro Jahr anfallen, diese zu einer Entsorgungsanlage oder Sammelstelle transportieren dürfen.

Dies bedeutet, dass zum Beispiel ein Dachdeckerbetrieb, bei dem 1,2 Tonnen asbesthaltiger Baustoffe ASN 170605* und 0,5 Tonnen A4 Holz ASN 170204* pro Jahr anfallen, diese Menge zu einer Entsorgungsanlage(Sammelstelle) liefern darf. (Merkblatt 6 der SAM „ Nachweisführung bei Selbstanlieferung von gefährlichen Abfällen durch Gewerbetreibende“).

Der Dachdeckerbetrieb erhält dann von der Entsorgungsanlage einen Übernahmeschein, der 3 Jahre aufbewahrt werden muss. (Merkblatt 11 der SAM „Registerpflichten nach der Nachweisverordnung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle“).

Eine sinnvolle Alternative für Handwerksbetriebe ist die Möglichkeit, gefährliche Abfälle bis zu einer Jahresmenge von 20 Tonnen über den Sammelentsorgungsnachweis eines zertifizierten Entsorgungsfachbetriebes zu entsorgen. (Abholung an der Baustelle oder Sammelcontainer auf dem Betriebsgelände des Handwerksbetriebes). Der Handwerksbetrieb erhält bei Abholung vom zertifizierten Sammelentsorger einen Übernahmeschein und muss somit nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen.

Bei Mengen über 20 Tonnen pro Jahr muss ein Einzelentsorgungsnachweis (EN) bei der SAM gestellt werden und die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren ist damit verpflichtend. (Allgemeinverfügung der Sonderabfall- Management- Gesellschaft Rheinland Pfalz mbH (SAM) zur Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen aus Handwerkertätigkeit vom 20 August 2010)

Anlieferung am BWH Nauroth:
Eine Anlieferung der Abfallschlüsselnummer 170605* asbesthaltige Baustoffe ist am BWH Nauroth nur in geringen Mengen und unter Einhaltung der Nachweisverordnung möglich, muss in dafür vorschriftsmäßigen Big- Bags erfolgen und ist vorher unter der Telefonnummer 02681 81-3071 oder 02681 81-3072 am BWH Nauroth anzumelden.
Big-Bags erhalten Sie im Dachdeckereinkauf oder am BWH Nauroth.

Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe mit Annahme gefährlicher Abfälle bis 2 Tonnen gesamt pro Jahr auf dem Betriebsgelände und Sammelentsorgungsnachweis zur Entsorgung asbesthaltiger Baustoffe:

Fa. Bellersheim Abfallwirtschaft GmbH
Rheinstraße 47
57638 Neitersen
Tel.: 02681 802-830 (unbedingt vor Anlieferung anrufen)

Fa. REMONDIS Mittelrhein GmbH
Graf-Zeppelin- Straße 9-11
57610 Altenkirchen
Tel.: 02681 9540-0 (unbedingt vor Anlieferung anrufen)

Für weitere Fragen steht Ihnen unsere Abfallberatung gerne zur Verfügung.
Tel.: 02681 81-3070

Ausführliche Informationen über das elektronische Nachweisverfahren finden Sie auf der Internetseite der SAM unter www.sam-rlp.de dann den Links „National“ und „Elektronisches Nachweisverfahren“ folgen.

Merkblatt - Asbesthaltige Baustoffe

Annahmeerklärung - Asbesthaltige Baustoffe

Rechtsgrundlagen:

  • Nachweisverordnung – NachwV vom 20.10.2006.
  • LAGA – Merkblatt M23: Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle.
  • Merkblatt 6 der SAM: Nachweisführung bei Selbstanlieferung von gefährlichen Abfällen durch Gewerbetreibende.
  • Allgemeinverfügung der Sonderabfall- Management- Gesellschaft Rheinland- Pfalz mbH (SAM) zur Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen aus Handwerkertätigkeit vom 20. August 2010.
  • Merkblatt 11 der SAM: Registerpflichten nach der Nachweisverordnung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle.
  • Information der Handwerkskammer Koblenz: Erleichterung bei Entsorgung von Baustellenabfällen.
  • Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV) – Fragen und Antworten für das Dachdeckerhandwerk.
  • TRGS 519