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Abfallwirtschaftskonzept

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 21 KrWG) und dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (§ 6 LKrWG) haben die für die Abfallentsorgung zuständigen Stellen (örE) regelmäßig Abfallwirtschaftskonzepte für ihren Bereich zu erstellen.

Die Abfallwirtschaftskonzepte haben zu enthalten:

  1. die Ziele der Kreislaufwirtschaft und des kommunalen Stoffstrommanagements,
     
  2. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zum kommunalen Stoffstrommanagement, insbesondere zur Identifikation von Stoffstrompotentialen auf örtlicher und überörtlicher Ebene sowie zur Schaffung und Vernetzung von Erfassungs- und Verwertungsstrukturen und der handelnden Akteure,
     
  3. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen in ihrer zeitlichen Abfolge und unter Bewertung ihrer Umweltverträglichkeit,
     
  4. Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 7 Abs. 4 KrWG genannten Gründen,
     
  5. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege sowie Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung und ihrer zeitlichen Abfolge,
     
  6. die Kostenschätzung der geplanten Maßnahmen.
     

Der Landkreis Altenkirchen/AWB hat das letzte Abfallwirtschaftskonzept für den Landkreis Altenkirchen im Jahre 2018 für den Zeitraum 2019 - 2023 verfasst. Zurzeit laufen bereits die Beratungen zum neuen Abfallwirtschaftskonzept 2024 - 2028.

Der zuständige Kreistag hat das Abfallwirtschaftskonzept 2019 - 2023 in seiner Sitzung vom 04.11.2019 einstimmig verabschiedet.

Sie sind bei wesentlichen Änderungen, spätestens jedoch alle 5 Jahre, fortzuschreiben und vorzulegen.

Das komplette Abfallwirtschaftskonzept können Sie als pdf-Datei gerne hier downloaden:

Abfallwirtschaftskonzept 2019 - 2023