Holz A IV (schadstoffbelastetes Holz)

Altholz A IV wie Abbruch- und Gebrauchtholz, welches mit Holzschutzmitteln behandelt wurde oder sonstige erhöhte Schadstoffbelastungen aufweist mit der Abfallschlüsselnummer 170204*, zählt seit Inkrafttreten der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) am 01.02.2002 zu den gefährlichen Abfällen. Diese Abfälle sind somit andienungspflichtig an die SAM – Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH

Hinweise für Privatpersonen:
Sanierungsarbeiten und andere Arbeiten mit Holz A IV sollten nur mit entsprechender „Persönlicher Schutzausrüstung“ durchgeführt werden.

Hinweise für Gewerbetreibende und Handwerksbetriebe:
Bei der Entsorgung von Holz A IV ist die Nachweisverordnung – NachwV vom 20.10.2006 zu beachten.

Die Nachweisverordnung ermöglicht, dass Gewerbebetriebe, bei denen weniger als 2 Tonnen in Summe an gefährlichen Abfällen pro Jahr anfallen, diese selbst zu einer Entsorgungsanlage (Wertstoffhof) transportieren können.

Dies bedeutet, dass zum Beispiel ein Gewerbebetrieb, bei dem 1,2 Tonnen Holz A IV (ASN 170204*) und 0,5 Tonnen asbesthaltige Baustoffe (ASN 170605*) pro Jahr anfallen, diese Menge zu einer Entsorgungsanlage (Wertstoffhof) liefern darf (Merkblatt 6 der SAM „Nachweisführung bei Selbstanlieferung von gefährlichen Abfällen durch Gewerbetreibende“).

Der Gewerbebetrieb erhält dann von der Entsorgungsanlage einen Übernahmeschein als Nachweis der Entsorgung, der 3 Jahre im eigenen Register aufbewahrt werden muss (Merkblatt 11 der SAM „Registerpflichten nach der Nachweisverordnung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle“).

Eine sinnvolle Alternative für Gewerbebetriebe ist die Möglichkeit, gefährliche Abfälle bis zu einer Jahresmenge von 20 Tonnen über einen Sammelentsorgungsnachweis eines zertifizierten Entsorgungsfachbetriebes zu entsorgen (Abholung an der Baustelle oder Sammelcontainer auf dem Betriebsgelände des Gewerbebetriebes). Der Gewerbebetrieb erhält bei Abholung vom zertifizierten Sammelentsorger einen Übernahmeschein und muss somit nicht am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) teilnehmen.

Bei Mengen über 20 Tonnen pro Jahr muss ein Einzelentsorgungsnachweis (EN) bei der SAM gestellt werden und die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren ist damit verpflichtend (Allgemeinverfügung der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) zur Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen aus Bau- und Handwerkstätigkeit vom 11.02.2015).

Anlieferung am BWH Nauroth:
Eine Anlieferung der Abfallschlüsselnummer 170204* Holz A IV ist am BWH Nauroth unter Einhaltung der Nachweisverordnung möglich.

Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Landkreis Altenkirchen mit Annahmemöglichkeit von Holz A IV:

Fa. Bellersheim Abfallwirtschaft GmbH
Rheinstraße 47
57638 Neitersen
Tel.: 02681 802-830 (unbedingt vor Anlieferung anrufen)

Fa. REMONDIS Mittelrhein GmbH
Graf-Zeppelin- Straße 9-11
57610 Altenkirchen
Tel.: 02681 9540-0 (unbedingt vor Anlieferung anrufen)

Für weitere Fragen steht Ihnen unsere Abfallberatung unter Tel. 02681 81-3070 gerne zur Verfügung.

Ausführliche Informationen über das elektronische Nachweisverfahren finden Sie auf der Internetseite der SAM (www.sam-rlp.de) und dann dem Register „Aufgaben“ folgen.

 

Ablauf Annahme von gefährlichen Abfällen am BWH Nauroth

Rechtsgrundlagen:

  • Nachweisverordnung – NachwV vom 20.10.2006.
  • Merkblatt 6 der SAM: Nachweisführung bei Selbstanlieferung von gefährlichen Abfällen durch Gewerbetreibende.
  • Allgemeinverfügung der Sonderabfall- Management- Gesellschaft Rheinland- Pfalz mbH (SAM) zur Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen aus Bau- und Handwerkertätigkeit vom 11.02.2015.
  • Merkblatt 11 der SAM: Registerpflichten nach der Nachweisverordnung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle.
  • Information der Handwerkskammer Koblenz: Erleichterung bei Entsorgung von Baustellenabfällen.
  • Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV) – Häufige Fragen.