Deckel graue Tonne

Restabfall Mehrbedarfsgefäß

Seit 2012 besteht die Möglichkeit zur Entsorgung von zusätzlich anfallendem Restabfall im häuslichen oder gewerblichen Bereich durch zusätzliche graue Restabfallgefäße zu einem günstigeren Grundtarif – sog. Mehrbedarfsgefäße. Die Leerungsgebühren bei Grundbedarfs- und Mehrbedarfsgefäßen sind dagegen gleich, auch bei Mehrbedarfsgefäßen sind vier Entleerungen pro Kalenderjahr frei.

Grundsätzlich ist zunächst jedes Grundstück mit einem Restabfallgefäß auszustatten – das erste Restabfallgefäß ist also immer ein Grundbedarfsgefäß. Hiermit sind auch die Kosten für die sonstigen Leistungen der Abfallentsorgung für dieses Grundstück (Sperrabfall, Grünabfall, Sonderabfall, E-Schrott/Schrott) abgegolten. Für zusätzliche Mengen an Restabfall (z.B. bei Windelkindern, Inkontinenzfällen usw.) kann nun ein zweites Gefäß kostengünstiger zusätzlich bestellt werden = Mehrbedarfsgefäß. Der Grundbedarf bemisst sich nach der Anzahl der auf dem Grundstück lebenden/gemeldeten Personen. Die Abfallsatzung des Landkreises gibt ein rechnerisches Bedarfsvolumen von 6 l/Person/Woche vor. Da der Restabfall vierwöchentlich abgefahren wird, bedeutet dies umgerechnet bei bis zu 5 Personen auf einem Grundstück einen Grundbedarf von einem 120 l Gefäß; ab 6 Personen auf dem Grundstück ein 240 l Grundbedarfsgefäß usw.. Der darüber hinaus gehende Bedarf an Restabfallvolumen ist Mehrbedarf.

Beispiel 1: Familie mit 2 Kindern im EFH
Grundbedarf: 1 x 120 l Restabfall
Bei Mehrbedarf z.B. durch ein Windelkind kann die Familie ein zweites kostengünstigeres
120 l Mehrbedarfsgefäß zusätzlich hinzu bekommen.


240 l Kombinationsgefäß

Im obigen Beispiel 1 besteht möglicherweise der Wunsch anstatt eines zweiten 120 l Mehrbedarfsgefäßes insgesamt nur ein 240 l Gefäß zu bestellen! Dies wäre im obigen Fall ein Kombinationsgefäß, welches rechnerisch aus einem 120 l Grundbedarfsgefäß und einem 120 l Mehrbedarfsgefäß besteht, körperlich jedoch ein 240 l Gefäß darstellt.

Beispiel 2: EFH mit 8 Personen
Grundbedarf: 1 x 240 l Restabfall
Bei Mehrbedarf (z.B. zusätzliches Gewerbe im Haus) können weitere Restabfall
Mehrbedarfsgefäße kostengünstig hinzubestellt werden.


Verfahren bei Mehrfamilienhäusern oder Wohnungseigentumsgemeinschaften

In diesen Fällen entscheiden die Hauseigentümer/-innen oder die Eigentumsgemeinschaft (wie auch bisher) ob grundsätzlich ein gemeinsam genutzter Tonnen-Satz für das gesamte Objekt bereitgestellt werden soll oder ob jede einzelne Mietpartei/Eigentumspartei einen eigenen Gefäßsatz erhält. Auch hier besteht die Möglichkeit kostengünstigere Mehrbedarfsgefäße zu bestellen. Die interne Verrechnung zwischen den einzelnen Parteien obliegt jedoch der Hauseigentümer/-innen, der Hausverwalter/-innen bzw. der Wohneigentumsverwalter/-innen. Darüber hinaus besteht bei Wohnungseigentumsgemeinschaften (mehrere Eigentumswohnungen) auch die Möglichkeit im Rahmen der satzungsrechtlichen Möglichkeiten einzelne Bescheide an jeden Wohnungseigentümer zu versenden (mit jeweils eigenem Tonnen-Satz).


Beispiel 3: MFH mit 3 Haushalten und 12 Personen

Variante A: gemeinsamer Tonnensatz
Das Grundbedarfsvolumen für Restabfall beträgt rechnerisch
1 x 240 l Grundbedarfsgefäß und 1 x 120 l Grundbedarfsgefäß;
darüber hinaus können weitere Mehrbedarfsgefäße kostengünstig dazubestellt werden.

Variante B: einzelne Gefäßsätze pro Mietpartei (hier 4 einzelne Tonnensätze)
Das Grundbedarfsvolumen für Restabfall beträgt unverändert
1 x 240 l Grundbedarfsgefäß und 1 x 120 l Grundbedarfsgefäß.

Die gewünschte Ausstattung pro Mietpartei kann nun auf unterschiedliche Arten realisiert werden, z.B.
3 x 120 l Grundbedarf + 1 x 120 l Mehrbedarf oder
1 x 240 l Grundbedarf + 1 x 120 l Mehrbedarf + 2 x 120 l Mehrbedarf oder
1 x 240 l Grundbedarf + 1 x 240 l Mehrbedarf + 1 x 120 l Grundbedarf + 1 x 120 l Mehrbedarf
usw.

Gerade in den Fällen von Mehrfamilienhäusern oder Wohnungseigentumsgemeinschaften sind mehrere Varianten denkbar, die grds. zwischen Hausverwaltung und AWB zu prüfen und abzusprechen wären. Die Verteilung der Abfallgebühren innerhalb der Gemeinschaft (Mehrfamilienhaus, Wohnungseigentumsgemeinschaft) obliegt dabei der Haus- oder Eigentumsverwalter/-innen - nicht beim Abfallwirtschaftsbetrieb.

Gegebenenfalls empfiehlt sich die konkrete Sachlage und die Wünsche schriftlich mitzuteilen, damit der AWB die für Sie kostengünstigste Variante ermitteln kann!

Ein Datenblatt zum Ausfüllen finden Sie hier:

Prüfbogen Restabfallentsorgung

Bitte senden Sie das Datenblatt an den
Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Altenkirchen, Parkstr. 8 , 57610 Altenkirchen

Fragen Sie unsere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen beim Abfallwirtschaftsbetrieb – wir beraten Sie gerne!

Ihr AWB – Abfallwirtschaftsbetrieb im Landkreis Altenkirchen
Tel.: 02681 81-3033
Fax: 02681 81-3000
E-Mail: bestellannahme@awb-kreis-ak.de
Internet: www.awb-ak.de