Nachtspeicherheizgeräte können schwach gebundenen Asbest, chromathaltige Steine und PCB-haltige elektronische Bauteile enthalten. Mit der Abfallschlüsselnummer 160212* zählen die Nachtspeicherheizgeräte seit Inkrafttreten der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) am 01.02.2002 zu den gefährlichen Abfällen. Diese Abfälle sind somit andienungspflichtig an die SAM – Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.
Nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen fallen die Nachtspeicherheizgeräte unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Sammelgruppe 4) und können von Privathaushalten kostenlos über den öffentlich-rechtlichen-Entsorger (Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Altenkirchen) entsorgt werden.
Hinweise für Privatpersonen:
Die Demontage der Nachtspeicherheizgeräte darf nur von Fachfirmen mit dem Sachkundenachweis TRGS 519 (TRGS = Technische Regel Gefahrstoffe) durchgeführt werden.
Hinweise für Gewerbetreibende und Handwerksbetriebe:
Bei der Entsorgung der Nachtspeicherheizgeräten ist die Nachweisverordnung – NachwV vom 20.10.2006 zu beachten.
Die Nachweisverordnung ermöglicht, dass Gewerbebetriebe, bei denen weniger als 2 Tonnen in Summe an gefährlichen Abfällen pro Jahr anfallen, diese selbst zu einer Entsorgungsanlage (Wertstoffhof) transportieren können.
Dies bedeutet, dass zum Beispiel ein Gewerbebetrieb, bei dem 1,2 Tonnen Nachtspeicherheizgeräten (ASN 160212*) und 0,5 Tonnen Holz A IV (ASN 170204*) pro Jahr anfallen, diese Menge zu einer Entsorgungsanlage (Wertstoffhof) liefern darf (Merkblatt 6 der SAM „Nachweisführung bei Selbstanlieferung von gefährlichen Abfällen durch Gewerbetreibende“).
Der Gewerbebetrieb erhält dann von der Entsorgungsanlage einen Übernahmeschein als Nachweis der Entsorgung, der 3 Jahre im eigenen Register aufbewahrt werden muss (Merkblatt 11 der SAM „Registerpflichten nach der Nachweisverordnung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle“).
Eine sinnvolle Alternative für Gewerbebetriebe ist die Möglichkeit, gefährliche Abfälle bis zu einer Jahresmenge von 20 Tonnen über einen Sammelentsorgungsnachweis eines zertifizierten Entsorgungsfachbetriebes zu entsorgen (Abholung an der Baustelle oder Sammelcontainer auf dem Betriebsgelände des Gewerbebetriebes). Der Gewerbebetrieb erhält bei Abholung vom zertifizierten Sammelentsorger einen Übernahmeschein und muss somit nicht am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) teilnehmen.
Bei Mengen über 20 Tonnen pro Jahr muss ein Einzelentsorgungsnachweis (EN) bei der SAM gestellt werden und die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren ist damit verpflichtend (Allgemeinverfügung der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) zur Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen aus Bau- und Handwerkstätigkeit vom 11.02.2015).
Eine Anlieferung der Abfallschlüsselnummer 160121* Nachtspeicherheizgeräte ist am BWH Nauroth nur in geringen Mengen und unter Einhaltung der Nachweisverordnung möglich. Die Abfälle müssen dafür, gemäß den Vorgaben, verpackt sein und sind vorher schriftlich mit einer entsprechenden Annahmeerklärung anzumelden.
Fa. Bellersheim Abfallwirtschaft GmbH
Rheinstraße 47
57638 Neitersen
Tel.: 02681 802-830 (unbedingt vor Anlieferung anrufen)
Fa. REMONDIS Mittelrhein GmbH
Graf-Zeppelin-Straße 9-11
57610 Altenkirchen
Tel.: 02681 9540-0 (unbedingt vor Anlieferung anrufen)
Für weitere Fragen steht Ihnen unsere Abfallberatung unter der Tel. 02681 81-3070 gerne zur Verfügung.
Ausführliche Informationen über das elektronische Nachweisverfahren finden Sie auf der Internetseite der SAM (www.sam-rlp.de) und einfach dem Register „Aufgaben“ folgen.
Rechtsgrundlagen:
• Nachweisverordnung – NachwV vom 20.10.2006.
• LAGA – Merkblatt M23: Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle.
• Merkblatt 6 der SAM: Nachweisführung bei Selbstanlieferung von gefährlichen Abfällen durch
Gewerbetreibende.
• Allgemeinverfügung der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) zur
Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen aus Bau- und Handwerkstätigkeit vom 11.02.2015.
• Merkblatt 11 der SAM: Registerpflichten nach der Nachweisverordnung für gefährliche und nicht
gefährliche Abfälle.
• Information der Handwerkskammer Koblenz: Erleichterung bei Entsorgung von Baustellenabfällen.
• Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV) – Häufige Fragen.
• TRGS 519